Allgemeine Einkaufsbedingungen

emc-control GmbH | Dr. W. Steingötterstraße 15 | A-3107 St. Pölten
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FN 250202w | Gerichtsstand St. Pölten | UID: ATU 58128378

  1. Geltungsbereich
    1.1. Für alle Lieferungen und Leistungen (im folgenden kurz Lieferungen genannt) an die emc control GmbH (im folgenden kurz Auftraggeber – AG genannt) gelten ausschließlich diese Einkaufbedingungen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart oder in den Bestellungen des AG bzw. Verträgen schriftlich festgelegt wurde.
  2. Auftragserteilung
    2.1. Durch die Annahme des Auftrages des AG durch den Auftragnehmer erklärt der Lieferant bzw. Vertragspartner (im Folgenden kurz Auftragnehmer – AN genannt) sein Einverständnis mit diesen Einkaufsbedingungen, welche ständige Vertragsnormen darstellen, und bestätigt, dass er diese gelesen und verstanden hat. Wird der Auftrag des AG vom AN abweichend von diesen Bedingungen bestätigt oder schweigt der AG dazu, so gelten trotzdem diese Einkaufsbedingungen als ausdrücklich bedungen, es sei denn, dass der AG ausdrücklich schriftlich bestimmten Bedingungen des AN zustimmt bzw. einvernehmlich wechselseitig auf die Anwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen verzichtet wird.
    2.2. Diese Bedingungen gelten für sämtliche laufenden und zukünftigen Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf diese Bedingungen Bezug genommen wird.
    2.3. In der gesamten geschäftlichen Korrespondenz sind Bestellnummern bzw. Kommissionen des AG und Ansprechpartner der Vertragsparteien anzuführen. Ohne Anführung dieser gilt ein Schreiben im Zweifelsfall als nicht beim AG eingelangt.
    2.4. Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN finden nur Anwendung, wenn der AG diese oder auch nur Teile von diesen ausdrücklich und schriftlich akzeptiert, wobei diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einem solchen Fall weiterhin erstrangig ihre Gültigkeit behalten.
    2.5. Alle Vereinbarungen, Zusagen, vertraglichen Änderungen oder Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den AG (Schriftform und firmenmäßiger Zeichnung). Mündliche Aussagen bzw. Angaben sind nur verbindlich, sofern schriftlich (nach dem hier definierten Gebot der Schriftlichkeit) darauf Bezug genommen wird.
    2.6. Maßgeblich ist jeweils die gültige Fassung dieser Bedingungen bei Vertragsabschluss.
  3. Angebot und Vertragsabschluss
    3.1. Nur schriftliche, per E-Mail oder per Telefax erfolgte Bestellungen haben Gültigkeit, wobei für die Rechtswirksamkeit der Bestellung eine firmenmäßige Zeichnung erforderlich ist.
    3.2. Die Annahme einer Bestellung bzw. eines Vertrages ist dem AG innerhalb von 5 Kalendertagen ab Bestelldatum bzw. Vertragsdatum durch Zeichnung des AN auf der Kopie der Bestellung bzw. Vertrages zu bestätigen und zu übermitteln. Um eine problemlose Auftragsabwicklung sicherzustellen, kann vom AG keine eigene Auftragsbestätigung des AN akzeptiert werden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Bestellbestätigung bzw. Vertragsbestätigung, so betrachtet der AG die Bestellung als vom AN akzeptiert.
    3.3. Der Vertrag ist jedenfalls spätestens ab dem Zeitpunkt rechtsverbindlich sobald die Bestellung des AG mit firmenmäßiger Unterzeichnung durch den AN retourniert wurde.
    3.4. Nachträgliches Bekanntwerden von Veränderungen in den persönlichen oder finanziellen Verhältnissen des AN, berechtigt den AG nach dessen Wahl, vom Vertrag zurückzutreten bzw. Sicherstellung zu verlangen. Schadenersatzansprüche des AN wegen eines solchen Rücktritts sind ausgeschlossen. Der dem AG daraus entstandene Schaden ist vom AN zu ersetzen.
    3.5. Die Preise verstehen sich in EUR, soweit nicht anders vereinbart.
    3.6. Sämtliche Preise gelten wie vertraglich vereinbart als Festpreise (Pauschale). Die ausverhandelten Bedingungen, wie Rabatte oder Nachlässe etc. gelten auch für Nachbestellungen. Die Preise verstehen sich bei Warenlieferungen ordentlich und ausreichend der Ware entsprechend verpackt, für eine Lagerung im Freien geeignet und vor Beschädigung, Verlust und Diebstahl geschützt.
    3.7. Bei Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern besteht für den AG keine Verbindlichkeit, außer dieser bestätigt gesondert die Verbindlichkeit.
  4. Zahlungsbedingungen
    4.1. Rechnungen sind unter Einhaltung der jeweils geltenden umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften in einfacher Ausfertigung nachweislich per Post nach ordnungsgemäßem Empfang der Lieferung bzw. Leistung an den AG zu senden.
    4.2. Wenn vertraglich nicht anders vereinbart, leisten der AG nach vollständigem Eingang der mangelfreien Ware bzw. vollständig erbrachten Leistung bzw. Abnahme und korrekter, gemäß den gesetzlichen Vorschriften oder vereinbarten, Rechnungslegung innerhalb 30 Tage mit 3 % Skonto oder 90 Tage netto. Zeitverzögerungen verlängern die Skontofristen dementsprechend. Die Rechnungsprüffrist davor beträgt 14 Tage.
    4.3. Der AN ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegen Forderungen des AG, aus welchem Titel und in welchem Zusammenhang auch immer, aufzurechnen.
    4.4. Forderungen des AN gegenüber dem AG unterliegen einem Zessionsverbot mit absoluter Drittwirkung.
    4.5. Bestehen Gegenforderungen – auch aus anderen Geschäften bzw. Titeln – seitens des AG, ist dieser berechtigt im entsprechenden Ausmaß aufzurechnen.
    4.6. Wechsel und Schecks werden nicht angenommen.
    4.7. Als Sicherheit für die vertragsmäßige Durchführung der Leistung wird vom AG ein Haftrücklass in der Höhe von 5% der Gesamtauftragssumme einbehalten, wobei eine Ablöse des Haftrücklasses durch eine abstrakte unbefristete Bankgarantie der schriftlichen Zustimmung durch den AG bedarf. Die Bankgarantie muss mindestens folgenden Passus beinhalten: Die Garantie bezieht sich auch auf Ansprüche nach der Insolvenzordnung, insbesondere nach deren §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung. Als Gerichtsstand wird St. Pölten vereinbart. Der AG hat das Recht, sich aus dem Haftrücklass für seine Ansprüche schad- und klaglos zu halten, bzw. den Haftrücklass solange zurückzuhalten, bis ein allfälliger Streit endgültig ausgetragen ist.
    4.8. Wenn der AN seinen Lieferpflichten nicht nachkommt ist der AG berechtigt, das Zurückbehaltungsrecht für sämtliche noch ausstehende Zahlungen, auch aus anderen Geschäften mit dem AN, auszuüben.
  5. Lieferung, Lieferzeit
    5.1. Der AN liefert dem AG DAP, DDP (lncoterms 2010), soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist. Die Lieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des AN und umfasst Be- und Entladung. Der AN übernimmt auch sämtliche anfallenden Nebenkosten z.B. Kosten aufgrund verkehrsbedingter Maßnahmen, Zölle, Lademittel, Transportversicherungen etc.
    5.2. Lieferfristen und -termine gemäß den Bestellungen des AG bzw. Verträge sind bindend und sind als Fixtermine anzusehen. Innerhalb der Lieferfrist muss die Ware bzw. Leistung an der angegebenen bzw. vertraglich vereinbarten Lieferadresse bzw. Empfangsstelle eingegangen bzw. erbracht worden sein. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferfristen bzw. -termine berechtigt den AG ohne Verzug- und Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
    5.3. Bei Lieferverzug ist der AG berechtigt Verzugszinsen in der Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank entsprechend Artikel 3 der RL 2000/35/EG vom 29. Juni 2000 zu berechnen. Berechnungsbasis ist die Auftragssumme. In diesen Fällen ist der AN, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart, zusätzlich zur Zahlung einer Pönale in der Höhe von 5% der Gesamtsumme (netto) pro Lieferung pro Kalenderwoche verpflichtet. Diese Forderungen sind vom zu zahlenden Betrag vor Zahlung der Schlussrechnung abzuziehen.
    5.4. Der AG ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Teillieferungen oder verfrühte Lieferungen entgegenzunehmen. In diesen Fällen kann der AN aber keinen Anspruch auf Teilzahlung vor Gesamtlieferung oder auf vorzeitige Zahlung ableiten. Sofern im Vertrag nicht anderes vereinbart ist, kann der AG auch verspätete Ware bzw. Leistung, ohne dass dabei seine Rechte aus diesem Vertrag zu verwirken, übernehmen.
    5.5. lm Falle einer Terminverschiebung seitens des Endkunden des AG (kurz Endkunde), treffen den AG keine Verpflichtungen dem AN Gebühren oder sonstige Ausgaben oder Auslagen jeder Art (z.B. Gebühren für Einlagerungen), die sich aus der Terminverschiebung ergeben, zu ersetzen.
    5.6. Eine Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung ist erst dann erfüllt, wenn die vollständige Lieferung bzw. Ware mit sämtlichen erforderlichen oder verlangten Dokumenten (ausreichende Lieferinformationen bzw. gesetzlich vorgeschriebene Dokumente wie Ursprungserklärung, Zolltarifnummern, Kopie des CE-Kennzeichens etc.) bzw. Plänen und Dokumentationen wie auch Betriebsanleitungen zur Gänze an den AG erbracht bzw. geleistet worden ist, auch bei teilbarer Leistung. Zahlungsziele beziehen sich ausschließlich auf Liefertermine bzw. Leistungstermine.
    5.7. Der AN erklärt, dass der im Vertrag angeführte Lieferumfang alle für eine einwandfreie Funktion der Gesamtanlage notwendigen Teile, Arbeiten und Unterlagen enthält, wobei es keine Leerstellen zwischen den definierten Schnittstellen gibt. Sollten beim AN dennoch Unklarheiten über definierte Schnittstellen oder Leerstellen auftreten, so hat dieser diese Unklarheiten genau zu definieren und den AG schriftlich ausdrücklich auf diese Unklarheiten hinzuweisen. Fehler bzw. Schäden, die sich in Folge der Vernachlässigung dieser Pflichten ergeben, gehen zu Lasten des AN.
    5.8. Der AN hat sich über alle Einzelheiten des Auftrages und der vorgesehenen Arbeiten sowie geltenden Vorschriften und örtlichen Bestimmungen (technischen Arbeitsschutz etc.) vor Ort Klarheit zu verschaffen und diese zu erfüllen. Weiteres hat sich der AN alle für die Ausführung notwendigen Unterlagen an Ort und Stelle zu besorgen. Fehler bzw. Schäden, die sich in Folge der Vernachlässigung dieser Pflichten ergeben, gehen zu Lasten des AN.
    5.9. Eine allfällige Besichtigung der Baustelle etc. durch den AG in der Sphäre, welche dem AN zugerechnet wird, entlässt den AN nicht aus seiner Gewährleistungs- und Garantiepflicht oder Haftung.
    5.10. Eine allenfalls notwendige Rücklieferung durch den AG erfolgt ausschließlich EXW (lncoterms 2010) auf Kosten des AN. Bei Rücksendung von Verpackungsmaterial ist dem AG der berechnete Wert in voller Höhe gutzuschreiben. Entsorgungsbeiträge für die Verpackung sind durch den AN zu leisten.
    5.11. Der AN ist verpflichtet, die zu liefernden Waren vor Versand einer ausreichenden Qualitäts- und Quantitätskontrolle zu unterziehen, allenfalls auch unter Beiziehung eines Sachverständigen (oder autorisierte Stelle). Auf Verlangen hat der AN hierüber einen Nachweis zu erbringen.
    5.12. Unvorhergesehene Umstände, welche die Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen behindern befreien den AN keinesfalls von der Lieferverpflichtung. Sie berechtigen den AG allerdings, nach dessen Wahl, auf die gesamte Leistung oder Teile daraus zu bestehen, zum Rücktritt vom Vertrag und/oder zu Schadenersatzforderungen. Der AN ist verpflichtet den AG, schriftlich über das Eintreten und absehbare Ende von Behinderungen bzw. von solchen Ereignissen zu informieren und hat alle möglichen Maßnahmen, um eine fristgerechte Lieferung zu garantieren, auszuschöpfen. Mehrforderungen aus diesem Titel sind Bestandteil des Festpreises.
    5.13. Ein Gefahrenübergang findet, in Abweichung zu den lncoterms 2010, frühestens ab ordnungsgemäßer und mängelfreier Abnahme durch den Endkunden statt.
  6. Übernahme, Abnahme
    6.1. Die rechtlich wirksame Übernahme der Lieferung bzw. Leistung erfolgt erst nach Überprüfung der gesamten Lieferung, auch wenn deren Eingang vom AG schon bestätigt oder die Rechnung bezahlt wurde. Demgemäß behält sich der AG eine spätere Bemängelung der Ware ausdrücklich vor. Weiteres kann eine gültige Übernahme der Lieferung nur mit sämtlichen erforderlichen Dokumenten wie Frachtbrief, Regiebericht und Lieferschein und nur durch firmenmäßige Zeichnung oder von ausdrücklich Befugten vorgenommen werden.
    6.2. Als Tag der Übernahme gilt der Tag der Anlieferung der letzten Teillieferung, bei Waren, die vom AG eingebaut werden der Tag der Abnahme durch den Endkunden. Diese erfolgt nach Inbetriebnahme und mangelfreiem Probebetrieb und firmenmäßig gezeichneten Übernahmeprotokoll durch den Endkunden. Die Laufzeit der Garantie/Gewährleistung beginnt mit der oben definierten Abnahme der Anlage.
    6.3. Sind Teile der Leistung bereits fertig gestellt und erfolgt durch den AG die bestimmungsgemäße Benützung derselben bereits vor der vorgesehen Übernahme, so stellt dies keine Abnahme dar.
  7. Eigentum
    7.1. Das Eigentum geht mit Lieferung auf den AG über. Eigentumsvorbehalte sind unwirksam, auch wenn Sie vereinbart wurden. Der AN stimmt einer Weiterveräußerung der Lieferung oder Leistung ausdrücklich zu.
    7.2. Gegenstände, welche seitens des AG beigestellt werden, bleiben sein Eigentum und sind auch als solches zu kennzeichnen. Es ist als solches getrennt zu lagern und darf ausschließlich für die Bestellung des AG verwendet werden. Für eine Wertminderung oder Verlust haftet verschuldensunabhängig der AN. lm Falle eines Verzugs, auch nur teilweisen Lieferverzuges, ist der AG berechtigt diese Ware auch ohne Zustimmung des AN abzuholen. Für solche Abholungen/Lieferungen trägt der AN sämtliche Gefahren und Kosten.
  8. Gewährleistung und Garantie
    8.1. Für die bestellungskonforme Ausführung der Lieferung und Einhaltung aller einschlägigen, gesetzlichen und zutreffenden Vorschriften bzw. Normen übernimmt der AN volle Gewährleistung und Garantie. Er haftet in gleicher Weise für die von ihm gelieferten, aber nicht von ihm selbst erzeugten Waren und Bestandteile bzw. erbrachten Leistungen. Der AN ist verpflichtet, für Waren, bei denen etwa vorhandene Mängel nicht sofort erkennbar sind, oder deren Brauchbarkeit infolge ihrer Bestimmung nicht sofort nach Ablieferung festgestellt ist, jederzeit auf Anforderung unverzüglich kostenlos Ersatz zu liefern. Der AG behält sich in derartigen Fällen das Reklamationsrecht bis zur vollständigen Verarbeitung vor.
    8.2. Der AN verzichtet ausdrücklich auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Der AG hat im Haftungsfalle unbeschadet seiner sonstigen gesetzlichen Möglichkeiten das Recht, selbst wenn der Mangel unwesentlich und/oder behebbar ist, nach seiner Wahl kostenlos Ersatzlieferung, Wandlung, kostenlose Beseitigung des Mangels oder einen angemessenen Preisnachlass zu verlangen oder den Mangel auf Kosten des AN beheben zu lassen.
    8.3. Sollte auf Grund gesetzlicher Bestimmungen eine Nachfrist erforderlich sein, gilt jedenfalls ein Zeitraum von mindestens vier Wochen als angemessen.
    8.4. lm Falle der Nachlieferung oder Nachbesserung beginnt die Gewährleistungs-/ Garantiefrist unter Bedachtnahme auf die durch diese vereinbarten Bedingungen festgelegten Abänderungen, für ausgebesserte oder ersatzweise gelieferte Teile mit Abschluss der Nachbesserung bzw. der Ablieferung nachgelieferter Teile von neuem zu laufen.
    8.5. Für Lieferteile, die während der Untersuchung des Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht im Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Gewährleistungs-/Garantiefrist um die Zeit der Betriebsunterbrechung.
    8.6. Die Gewährleistungsansprüche des AG, so nicht ausdrücklich oder einvernehmlich schriftlich anders vereinbart betragen mindestens 36 Monate. Rügefrist bzw. Rückgriffs Ansprüche verjähren nach einem Jahr. Diese Fristen verlängern sich, wenn eine Gewährleistungspflicht des AG gegenüber dem Endkunden noch offen ist, um den diesbezüglichen Zeitraum.
    8.7. Die Dauer der Garantie gilt wie im Vertrag definiert, mangels gesonderter Vereinbarung leistet der AN jedenfalls volle Garantie für die Dauer der Gewährleistungsfrist. Einem Ausschluss dieser Garantie muss schriftlich zugestimmt werden.
    8.8. Der AN hat dem AG etwaige Lagerungs- und Betriebsvorschriften und Dokumentationen in deutscher und englischer, sowie in der jeweils vertraglich vereinbarten Sprache unaufgefordert mit der Lieferung zu übermitteln. Der AN haftet für daraus entstandene direkte und indirekte Schäden. Bei Lieferung von Anlagen, Maschinen, Geräten bzw. deren Teilen zeigt sich der AN für ausreichende Information bzw. Einschulung des AG oder seines Personals im Betrieb und falls notwendig auch vor Ort bei den Endkunden über Einschaltung und Betrieb, insbesondere Lieferung einer entsprechenden Dokumentation und Kennzeichnung der Teile hinsichtlich Verwendung, zulässiger elektrischer Anschlusswerte, Temperatur und Druckbelastung etc. verpflichtet. Spätestens zum Zeitpunkt der Übergabe sind ausführliche Dokumentationen aller wesentlichen Anlageteile, Betriebs- und Bedienungsanleitungen und Ersatzteillisten sowohl dem AG als auch dem Endkunden in deutscher und englischer und vertraglich vereinbarten Sprache zu übergeben.
    8.9. Auf die Dauer von 11 Jahren ab letzter Lieferung verpflichtet sich der AN, in Bezug auf die von ihm gelieferten Produkte auf Anfrage des AG den jeweiligen Hersteller, Importeur oder Vorlieferer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen, zu nennen, sowie dem AG zur Abwehr von Produkthaftungsansprüchen Dritter zweckdienliche Beweismittel, wie insbesondere Herstellungsunterlagen und Unterlagen, aus denen Produktions- und Lieferchargen und/oder Produktions- und Lieferzeitpunkt hervorgehen, unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
    8.10. Erfüllungsort für alle Garantie- bzw. Gewährleistungsansprüche ist nach Wahl des AG die Adresse des AG, die Adresse des Endkunden oder die angegebene Lieferadresse. 8.11. Für die Gewährleistung gelten subsidiär zu diesen Bedingungen die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen ABGB.
    8.12. Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Folgekosten und Nebenkosten wie Transport, Fahrt-, Weg-, Montage-, sonstige Arbeitszeiten etc. sind vom AN zu tragen.
  9. Direktkontakt mit dem Endkunden
    9.1. Über Leistungen an den Endkunden während der Gewährleistungsfrist bzw. Garantiezeit hat der AN den AG vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu informieren und dafür die Zustimmung einzuholen.
    9.2. Bei Direktkontakten mit dem Endkunden in Form einer Nachbetreuung der Anlage ist der AN verpflichtet eine adäquate Kommission in Form von 5% des Brutto-Entgeltes an den AG zu leisten. Bei kaufmännischen bzw. juristischen Belangen oder Preisauskünften sind ausschließlich die jeweils zuständigen Techniker der Fa. emc control GmbH zu kontaktieren.
  10. Haftung
    10.1. Der AN haftet für alle Schäden, auch Folgeschäden, unabhängig vom Entstehungsgrund nach den gesetzlichen Bestimmungen.
    10.2. Die Schadensersatzpflicht ist unabhängig davon gegeben, ob den AN ein Verschulden trifft, und er sich es bei seinen Zulieferern oder Partnern schad- und klaglos halten kann.
    10.3. Ein Ausschluss der Schadenersatzansprüche des AN bei leichter Fahrlässigkeit ist jedenfalls unzulässig. Der AN haftet in gleichem Umfang für seine Erfüllungsgehilfen. Die Höhe des Schadenersatzanspruches ist nach den gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen UGB zu bestimmen.
    10.4. Wird der AG wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsnormen wegen einer Fehlerhaftigkeit von Produkten in Anspruch genommen, die auf eine fehlerhafte Ware des AN zurückzuführen ist, dann ist der AG jedenfalls berechtigt, vom AN und seinen Rechtsnachfolgern insoweit Ersatz des Schadens nach diesen Bedingungen zu verlangen.
    10.5. Der AN und seine Rechtsnachfolger haften dem AG ebenso wie dem Kunden des AG unmittelbar. Bei derartigen Normen ist der AG auch nicht verpflichtet, ein Verschulden des AN nachzuweisen. Festgehalten wird, dass der AN auch für Schäden haftet, die mit dem Rückruf, dem Ausbau, dem Umbau von mangelhaft gelieferten Waren zusammenhängen, ebenso haftet er für Schäden, die aufgrund von Verwendung mangelhafter Waren auftreten oder bei Kunden des AG entstanden sind.
    10.6. Eine Beweislastumkehr zu Lasten des AG ist einvernehmlich ausgeschlossen. Der Nachweis eines Verschuldens ist nicht vom AG zu führen, es genügt die Tatsache des Eintrittes eines Schadens. Die gilt analog für Gewährleistungsansprüche.
  11. Besondere Bestimmungen für Hard- und Software
    11.1. Hard- und Software stellen, wenn in der Bestellung nichts anderes vereinbart ist, immer eine Einheit dar.
    11.2. Hat der AN Software zu liefern, die nicht individuell für den AG entwickelt wurde, räumt der AN dem AG ein übertragbares und nicht ausschließliches Nutzungsrecht ein. Dieses Nutzungsrecht ist zeitlich unbegrenzt, wenn hierfür die Zahlung eines einmaligen Entgeltes vereinbart ist. An individuell für den AG entwickelter Software räumt der AN dem AG ein exklusives, auch den AN selbst ausschließendes, übertragbares und zeitlich unbegrenztes Werknutzungsrecht für alle Nutzungsarten ein. Soweit nicht anders vereinbart ist auch der Quellcode der Software in aktueller Version zu liefern. Der AN wird die Installation der Software vornehmen. Nach der Installation wird er einen Datenträger, der auf dem System des AG gelesen werden kann, mit dem Quell- und Maschinencode samt der dazugehörigen Dokumentation (Inhalt und Aufbau des Datenträgers, Programm und Datenflusspläne, Testverfahren, Testprogramme, Fehlerbehandlung usw.) an den AG übergeben. Neben dieser Dokumentation hat der AN dem AG vor der Abnahme eine ausführliche schriftliche Benutzerdokumentation in deutscher Sprache und/oder der vom AG sonst gewünschten Sprache in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen.
    11.3. Individuell für den AG erstellte Software wird, wenn sie dem vereinbarten Pflichtenheft entspricht, mittels eines schriftlichen Abnahmeprotokolls ausdrücklich abgenommen. Allfällige durch den AN durchzuführende Nachbesserungen werden darin ebenfalls erfasst. Sollte der AG binnen vier Wochen ab Bekanntgabe der Abnahmebereitschaft durch den AN keine Abnahme durchführen oder eine solche unberechtigt verweigern, so gilt die erstellte Software als abgenommen, sobald sie in einem kostenlosen Probebetrieb für die Dauer von mindestens vier Wochen zufriedenstellend und ohne Fehlermeldungen gelaufen ist. Im Zweifel beginnt die genannte Frist erst mit der produktiven Nutzung durch den AG oder – im Fall der Weitergabe durch den Endkunden zu laufen.
    11.4. Der AN verpflichtet sich, innerhalb der Gewährleistungsfrist dem AG alle nachfolgenden Programmversionen, welche eine Fehlerkorrektur enthalten („Updates“), kostenlos zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus verpflichtet er sich, dem AG für die gelieferte Software eine Wartung und Softwarepflege für mindestens 5 Jahre ab Abnahme zu marktüblichen Konditionen anzubieten. Für den Zeitraum der Gewährleistung wird das Wartungsentgelt entsprechend reduziert.
  12. Besondere Bestimmungen für Planungsleistungen
    12.1. Sämtliche Unterlagen, wie z.B. Pläne, Zeichnungen und Modelle gehen ins Eigentum des AG über, auch im Fall der vorzeitigen Auflösung des Vertrages, und sind dem AG auf dessen Verlangen herauszugeben. Der AN räumt dem AG exklusiv, unwiderruflich und ohne zusätzlichen Entgeltsanspruch das unterlizenzierbare, zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkte Werknutzungsrecht und die ebensolche Werknutzungsbewilligung an den aus dieser Beauftragung entstehenden Werken ein. Der AG ist demgemäß berechtigt, die Pläne und sonstigen Unterlagen ohne weitere Mitwirkung oder Zustimmung des AN durch die Verwirklichung der jeweiligen Planung in ursprünglicher oder veränderter Form zu verwerten oder sonst zu verwenden.
  13. Zeichnungen, Werkzeuge, Ausführungsbehelfe, Genehmigungen
    13.1. Zeichnungen und technische Berechnungen sind, soweit erforderlich, kostenlos vom AN mitzuliefern. Vom AG zur Ausführung des Auftrages überlassene Werkzeuge, Formen, Muster, Modelle, Profile, Zeichnungen, Normenblätter, Druckvorlagen und dergleichen bleiben im Eigentum des AG und dürfen ebenso wie danach hergestellte Gegenstände ohne schriftliche Einwilligung durch den AG weder an Dritte weitergegeben, noch für andere als die vertraglichen Zwecke benutzt werden. Werkzeuge, Formen und dergleichen, die auf Kosten des AG angefertigt werden, gehen mit deren Bezahlung ins Eigentum des AG über.
    13.2. Alle diese Beilagen und Behelfe im weiteren Sinn sind in geeigneter Weise als Eigentum des AG zu kennzeichnen und gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern sowie gegebenenfalls instand zu setzen oder zu erneuern. Sie sind mit Lieferung bzw. Storno der Bestellung zurückzustellen. Vorbehaltlich weiterer Rechte kann der AG überdies ihre Herausgabe verlangen, wenn der AN diese Pflichten verletzt oder Fertigungsschwierigkeiten bestehen. Ein Zurückbehaltungsrecht des AN ist jedenfalls ausgeschlossen.
  14. Versicherung
    14.1. Der AN ist selbständig verpflichtet, sich gegen alle Schäden und Risiken ausreichend zu versichern und dem AG im Anlassfall diesen Versicherungsschutz und eine ausreichende Versicherungsdeckung (in der Höhe der 5fachen Summe des Auftragswertes und mindestens einer Million Euro) nachzuweisen, ihm die Versicherungsanstalt samt Polizze zu nennen bzw. offenzulegen, sowie den Sitz der Versicherung bekannt zu geben. Eine Haftung des AN erfolgt unabhängig der Deckung durch seine Haftpflichtversicherung
  15. Schutzrecht, Urheberrecht
    15.1. Die Vertragspartner verpflichten sich, sämtliche Informationen aus der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Vertrages als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln und ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages zu verwenden. Zu den geschützten Informationen zählen insbesondere technische Daten, Bezugsmengen, Preise sowie Informationen über Produkte und Produktentwicklungen, über derzeitige und zukünftige Forschungs- und Entwicklungsvorhaben und sämtliche Unternehmensdaten des anderen Vertragspartners. Der AN ist darüber hinaus verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen strikt geheim zu halten und sie Dritten nur mit der ausdrücklichen Zustimmung vom AG offenzulegen, sofern die darin enthaltenen Informationen nicht allgemein bekannt sind.
    15.2. Vom AG beigestellte Muster, Modelle, Zeichnungen, Klischees und sonstige Behelfe bleiben im geistigen Eigentum des AG, über das dieser frei verfügen kann und das als solches zu kennzeichnen ist. Diese Behelfe dürfen lediglich zur Ausführung der Aufträge des AG verwendet und betriebsfremden dritten Personen weder zugänglich gemacht noch überlassen werden. Sie sind dem AG nach Auslieferung des Auftrages kostenlos und unaufgefordert zu retournieren. Der AN hat den AG bei aus der Lieferung und/oder Leistung entstehenden patent-, musterschutz- oder urheberrechtlichen Streitigkeiten schad- und klaglos zu halten und den uneingeschränkten tatsächlichen Gebrauch der gelieferten Sachen und/oder erbrachten Leistungen zu garantieren.
    15.3. SoIIte ein Verstoß gegen diese Bestimmungen vom AN verursacht worden sein, auch nur leicht fahrlässig, so hat dieser dem AG den gesamten Schaden, auch Folgeschäden, der durch die Weitergabe des geistigen Eigentums entstanden ist, zu ersetzen und den AG schad- und klaglos zu halten.
    15.4. Der AN ist verpflichtet Markenzeichen des AG anzubringen. Markenzeichen bzw. sonstige Hinweise des AN sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des AG und auf eigene Kosten, den Markenzeichen des AG nachgeordnet, anzubringen.
  16. Datenschutz
    16.1. Der AG ist berechtigt, Daten des AN im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern, zu übermitteln, zu überarbeiten und zu löschen.
    16.2. Sind Links zu Internet-Seiten vorhanden, so übernimmt der AN keinerlei Verantwortung für die Datenschutzpraktiken oder den Inhalt dieser Websites. Für illegale, fehlerhafte oder unvollständige Inhalte und insbesondere für Schäden, die aus der Nutzung verlinkter Informationen entstehen, haftet allein der Anbieter der Seite, auf welche verwiesen wurde.
  17. Gerichtsstand, Anwendbares Recht
    17.1. Für alle Streitigkeiten die sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergeben, ist das für den Sitz in St. Pölten sachlich und örtlich zuständige österreichische Gericht zuständig. Es gilt österreichisches materielles Recht, wobei die Anwendung der UN-Kaufrechtskonvention (Uncitral) sowie die internationalen Verweisungsnormen einvernehmlich ausgeschlossen werden. Der AG ist auch berechtigt am allgemeinen Gerichtsstand des AN zu klagen.
    17.2. Das Auftreten von Streitigkeiten berechtigt den AN nicht, fällige Lieferungen und/oder Leistungen zurückzuhalten bzw. einzustellen.
    17.3. Eine Schiedsklausel muss ausdrücklich schriftlich vereinbart sein. Mangels Vereinbarung und ausschließlich bei Zweifel über den vereinbarten Inhalt gilt als vereinbart: Alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben oder auf dessen Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, werden nach der Schieds- und Schlichtungsordnung des internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich in Wien (Wiener Regeln, ergänzend und nachrangig dazu die „IBA Guidelines on Conflicts of Interest in International Arbitration“) von einem oder mehreren gemäß diesen Regeln ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt 3. Sitz des Schiedsgerichtes ist St. Pölten. Es ist österreichisches materielles Recht anzuwenden. Die Anwendung der UN-Kaufrechtskonvention (Uncitral) wird einvernehmlich ausgeschlossen. Die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist Deutsch.
  18. Sonstigen
    18.1. Irrtümer und technische Anpassungen sind vorbehalten. Es kann anlässlich der Projektierung durch den AG zu Änderungen von Parametern in Abweichung zu Ausschreibungen/ Leistungsverzeichnissen etc. zur Optimierung der Anlage kommen.
    18.2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestimmungen unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen sowie die Wirksamkeit der diesen Bestimmungen zugrunde gelegten Verträge. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel bzw. dem Zweck möglichst nahe kommt, zu ersetzen.
  19. Verhaltenskodex für den AN
    19.1. Der AN ist verpflichtet, die Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnung(en) einzuhalten. Insbesondere wird er sich weder aktiv noch passiv, direkt oder indirekt an jeder Form der Bestechung, der Verletzung der Grundrechte seiner Mitarbeiter oder der Kinderarbeit beteiligen. Er wird im Übrigen Verantwortung für die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz übernehmen, die Umweltschutzgesetze beachten und die Einhaltung dieses Verhaltenskodex bei seinen Lieferanten bestmöglich fördern und einfordern.
    19.2. Verstößt der AN schuldhaft gegen diese Verpflichtungen, so ist der AG unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen. Sofern die Beseitigung der Pflichtverletzung möglich ist, darf dieses Recht erst nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Pflichtverletzung ausgeübt werden.